Urteil: Kein Recht auf Umgang mit dem Familienhund

Zugegeben, die tägliche Praxis des Scheidungsanwalts spielt sich eher im Bereich zwischen Ölmilliardär-benötigt-Ehevertrag und Rosenkrieg-um-Dalmatinerhündin-Emma ab. Trotzdem mögen auch Richter Extremfälle, weshalb der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kurz vor Weihnachten ein neues Urteil seines Familiengerichts zur Tierliebe veröffentlichte.

Kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Familienhund!

(Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 15.12.2010)

Der 10. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.

Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg!

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.

(Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2010, II-10 WF 240/10)

Im Klartext: Die in Trennung lebende Ehefrau wollte mit dem geliebten Hund regelmäßig Gassi gehen. Weil sie sich eine Klage nicht leisten konnte, verlangte sie zunächst, dass die Staatskasse die Kosten für die Klage übernehmen solle, also die sogenannte Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Das Gericht meinte aber, dass das Ziel der Klage (nämlich regelmäßiger Umgang) weder mit den Normen zur Hausratsverteilung noch denen zum Umgang mit den Kindern erreicht werden könne – und lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Der Streit um den Hund wird wohl weitergehen, denn tatsächlich wird er gemeinsames Eigentum der Eheleute sein. Und wenn sie sich über die Zukunft des Tieres nicht friedlich einigen, dann muss das Gericht später doch wieder entscheiden. Allerdings müssen die Kosten für den Prozess von der Klägerin vorgestreckt werden.

Tipp: Es kann sinnvoll sein, sich schon vor der Trennung vom Scheidungsanwalt beraten zu lassen.

Stuttgart, 28.12.2010
Tobias Zink, Rechtsanwalt

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