Zugewinnausgleich

Haben die Ehegatten (vor oder während der Ehe) nichts anderes geregelt, gilt ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur durch einen Ehevertrag kann Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder ein modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden.

Die Zugewinngemeinschaft ist der häufigste Güterstand. Sie bedeutet nicht, dass das Eigentum des einen plötzlich auch dem anderen Ehegatten gehört. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte weiterhin sein eigenes Vermögen alleine. (Nicht zu verwechseln mit dem Immobilienkauf: Hier vereinbart man in der Regel Miteigentum.) Gleiches gilt für Schulden: Schließt nur einer von beiden einen Darlehensvertrag ab, so haftet der andere nicht automatisch für die Rückzahlung.

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit der Eheschließung und endet an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt oder mit Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart wird. Am Ende wird festgestellt, welcher Ehegatte mehr Zugewinn erzielt hat. Dieser muss dann einen Ausgleichsbetrag in Geld bezahlen – ein Anspruch auf Übertragung von Gegenständen besteht nicht.

Die Höhe des Zugewinns wird für jeden Ehegatten separat ermittelt: Alles, was am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages an Vermögen vorhanden ist, wird bewertet und ergibt das Endvermögen. Schulden werden abgezogen. Dann wird das Vermögen ermittelt, das bereits bei der Eheschließung vorhanden war (Anfangsvermögen). Zugewinn ist das Endvermögen minus dem Anfangsvermögen und minus Erbschaften/Schenkungen („privilegierter Erwerb„). Wer mehr Zugewinn als der andere Ehegatte während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz. Damit wird erreicht, dass beide während der Ehe gleichviel Zuwachs erzielt haben.

Seit der Reform des Zugewinnausgleichs zum 01.09.2009 wird auch negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen berücksichtigt, also die Tilgung von Schulden während der Ehe. Außerdem sind die Auskunftsansprüche erweitert worden: Zusätzlich zum Anfangs- und Endvermögen ist auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen. So soll vermieden werden, dass zwischen Trennung und Ehescheidung (mindestens 12 Monate) Vermögen „verschwindet“, denn seit der Reform des Zugewinnausgleichs ist derjenige, dessen Vermögen zwischen Trennung und Scheidung auffällig vermindert wurde, in Erklärungsnöten.

Einigungen über den Zugewinnausgleich müssen vor Rechtskraft der Ehescheidung notariell beurkundet werden. Von einer einfachen oder tatsächlichen Teilung des Vermögens ohne vorherige anwaltliche Beratung und notarielle Beurkundung ist abzuraten.

Vermögensauseinandersetzungen sind komplex, besonders wenn gemeinsame Schulden oder auch gemeinsames Grundeigentum existieren.

Haben die Eheleute Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart, sollte der Ehevertrag (der oft auch weitere Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich enthält) durch den Anwalt kontrolliert werden. Durch strengere Rechtsprechung seit 2004 sind viele Eheverträge nicht mehr in allen Punkten wirksam.

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink