Lebenspartnerschaft

Vor über zehn Jahren wurde in Deutschland für Homosexuelle (deren Bevölkerungsanteil auf mindestens fünf Prozent geschätzt wird) mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein eigenes Rechtsinstitut geschaffen. Sie ist der bürgerlichen Ehe in vielen Punkten ähnlich und unterscheidet sich meist nur noch in den Begrifflichkeiten. So wird eine Lebenspartnerschaft z. B. nicht geschieden, sondern aufgehoben.

Durch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entstehen gegenseitige Unterhaltspflichten. Wird nichts anderes vereinbart, so sind bei Scheitern der Lebenspartnerschaft die Rentenansprüche auszugleichen und ggf. auch der Zugewinn. Hier kann es sich anbieten, schon vor der Begründung oder in der Krise einen Lebenspartnerschaftsvertrag zu schließen.

So wie bei der Ehescheidung ist für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein zwölf Monate langes Getrenntleben erforderlich. Der Lebenspartner, der den Aufhebungsantrag stellt, benötigt einen Anwalt, dem anderen steht die anwaltliche Vertretung frei. Zuständig ist das Amtsgericht.

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink