Honorar

Guter Rat ist teuer, sagt der Volksmund. In Streitigkeiten, die vor Gericht ausgetragen werden, bestimmt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) das Mindesthonorar. Ansonsten können Anwalt und Mandant die Vergütung frei aushandeln. Meistens können schon in der ersten Beratung die Kosten grob abgeschätzt werden. Bitte beachten Sie: Ein Erfolgshonorar ist gesetzlich nicht erlaubt.

Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Wenn im Familienrecht nach dem RVG abgerechnet wird (siehe oben), so bestimmt sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit. Am Beispiel einer Scheidung: Für den Gegenstandwert addiert man das Nettogehalt der Eheleute über ein Vierteljahr und erhöht es für jedes Versorgungsanrecht um 10 Prozent. An Umfang fällt eine 1,3-Vertretungs- und eine 1,2-Terminsgebühr an. Beispiel: Verdienen beide Ehegatten zusammen EUR 4.000 netto und zahlt jeder Ehegatte in eine Riester-Rente und die gesetzliche Rentenversicherung ein, dann betragen die Anwaltskosten für die Ehescheidung inkl. MwSt. ca. 1.957 EUR. Hinzu kommen Gerichtsgebühren von EUR 586. Teurer wird es, wenn zugleich Unterhalt oder Zugewinn geregelt oder die gemeinsame Immobilie auseinandergesetzt werden muss.

Findige Internet-Scheidungsanwälte versprechen, eine Reduzierung des Streitwerts zu beantragen. Ich kenne kein Gericht, das einem solchen Antrag entsprochen hat.

Alternative: Stundenhonorar oder Pauschale

Eine Orientierung am Gegenstandswert ist nicht immer sachgerecht, besonders dann, wenn der Gegenstandswert gering, der zeitliche Aufwand aber immens ist. Daher empfiehlt es sich, das Honorar entweder nach dem Zeitaufwand zu berechnen (das sogenannte Stundenhonorar) oder eine  Pauschale festzulegen. Es sind auch Kombinationen möglich, z. B. eine Mindestpauschale und eine Abrechnung nach Stundenhonorar, wenn ein bestimmter Zeitaufwand überschritten ist.

Bei Vergütung nach Stundenhonorar rechne ich im Fünf-Minuten-Takt ab und lege der Honorarnote einen Tätigkeitsnachweis bei.

Erstberatung für EUR 249 inkl. MwSt

Fast alle Mandate beginnen mit einer Erstberatung. Anwalt und Mandant können hier auch prüfen, ob sie zueinander passen. Für die Erstberatung (auf die ich mich mit dem Mandantenfragebogen vorbereite) berechne ich EUR 249. Die persönliche Beratung dauert je nach Sachverhalt zwischen 60 und 120 Minuten. Sie erhalten eine erste Einschätzung Ihres Falles. Detaillierte Prüfungen oder umfangreiche Vorbereitungen sind nicht mehr umfasst. Die Erstberatung kann auf eine spätere Vertretung vor Gericht angerechnet werden.

Anwaltskosten von der Steuer absetzen?

Das Finanzamt gewährt bei Prozessen eventuell einen Steuernachlass bei Einschaltung eines Rechtsanwalts. Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten könnten nämlich als sog. außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden, wobei die Finanzämter zunehmend zurückhaltend sind. Weiterlesen –>

Was übernimmt die Rechtsschutzversicherung?

Auch wenn Sie eine „Familienrechtsschutzversicherung“ abgeschlossen haben gilt: Familienrechtliche Streitigkeiten werden von den Rechtsschutzversicherungen selten bezahlt. Bisher haben viele (nicht alle) Rechtsschutzversicherungen immerhin die Erstberatung für die Ehescheidung übernommen. In neueren Verträgen bieten einige Rechtsschutzversicherungen auch die Übernahme der Kosten für die Scheidung oder einen Unterhaltsprozess an. Beachten Sie auch in diesen Fällen, dass Sie hohe Selbstbehalte oder lange Wartezeiten gelten.

Im Zweifel rufen Sie vorher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an und fragen, welche Kosten im Falle von Trennung, Scheidung und Unterhalt übernommen werden.

Tobias Zink, Rechtsanwalt
Stuttgart, den 24.08.2015

Tobias Zink, Rechtsanwalt aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink