Über die Impfung gegen Schweinegrippe entscheidet (auch bei gemeinsamem elterlichen Sorgerecht) alleine der Elternteil, bei dem das Kind lebt, meistens die Mutter. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main stuft die Impfung gegen die Schweinegrippe (H1N1-Virus) als Vorsorge- und Routineuntersuchung ein. Die Impfung sei eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, die unter die Entscheidungsbefugnis desjenigen Elternteils fällt, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, der also das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat.
Das Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 7.6.2010, Aktenzeichen 2 WF 117/10, wurde vor wenigen Tagen rechtzeitig zur Grippewelle 2011 (der Höhepunkt wird im Februar erwartet) in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, FamRZ, veröffentlicht. Kinder sind – Experten zufolge – Hauptüberträger der wieder stark auftretenden Schweinegrippe; sie sind zugleich besonders gefährdet. Die Schutzimpfung war im vergangenen Jahr sehr umstritten.
Tobias Zink, Rechtsanwalt aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht, bloggt regelmäßig unter http://www.ehescheidung-stuttgart.de