Ab Oktober häufen sich in unserer Kanzlei die Nachfragen nach einer sogenannten „einvernehmlichen Ehescheidung“. Es ruft dann ein Ehegatte eines meist schon seit mehreren Jahren getrennt lebenden Ehepaars an, das sich darauf verständigt hat, die schon länger nicht mehr gelebte Ehe auch auf dem Papier zu beenden. Mann und/oder Frau möchte noch vor Jahresende geschieden zu werden oder zumindest die ersten Schritte einleiten.
Nicht wenige Ehepaare haben nach der Trennung ihre Vermögensverhältnisse alleine oder mit Hilfe eines Ehevertrags beim Notar geregelt, teilweise haben sie auch jeder schon neue Partner. Einvernehmlich bedeutet für diese Paare dann, dass sie ohne längere juristische Streitigkeiten geschieden werden wollen. Funktioniert das so einfach?
Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung
Die Voraussetzungen für die Ehescheidung – einjähriges Getrenntleben und beiderseitiger Scheidungswille – liegen eigentlich vor und einer der Ehegatten hat auch noch die Heiratsurkunde. Der Gesetzgeber lässt die bloße Ehescheidung aber nicht zu. Er verlangt, dass mit der Ehescheidung automatisch der Versorgungsausgleich angesprochen wird. Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung. Hintergrund der Verbindung mit der Ehescheidung ist, dass diese Ansprüche – im Gegensatz zum Unterhalt – subjektiv noch in weiter Ferne liegen und vermutlich bei einer Auseinandersetzung vergessen würden. Wenn der Versorgungsausgleich nicht ebenfalls schon im Ehevertrag geregelt wurde, so wird er vom Gericht durchgeführt. Es besteht aber die Möglichkeit, auch vor der Ehescheidung noch beim Notar oder in der mündlichen Verhandlung der Ehescheidung Veränderungen vorzunehmen.
Ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, so kann die Ehescheidung vor Jahresende klappen. Ist der Versorgungsausgleich durchzuführen und benötigt ein Versorgungsträger überdurchschnittlich lange für die Erteilung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich, so wird die Ehe möglicherweise erst im nächsten Jahr geschieden. Der Versorgungsausgleich kann auch noch vor der Scheidung verändert oder ausgeschlossen werden.
In der Erstberatung informieren wir Sie, wie einvernehmlich Ihre Ehescheidung tatsächlich ablaufen dürfte. Sind nur die Ehescheidung und der Versorgungsausgleich zu regeln, so dauert die Erstberatung kaum länger als eine Stunde. Die Kosten für die Erstberatung werden von uns in voller Höhe angerechnet, wenn wir im Anschluss an die Erstberatung mit der Ehescheidung beauftragt werden.
Kosten der Ehescheidung
Die Kosten der Ehescheidung berechnen sich nach dem Netto-Einkommen der Eheleute und der Anzahl der im Versorgungsausgleich auszugleichenden Versorgungsanrechte. Hierzu ein Beispiel:
Ehefrau
Netto-Einkommen 1.800 EUR, 2 Versorgungsanrechte: Gesetzliche Rentenversicherung und Riester-Rente
Ehemann
Netto-Einkommen 2.500 EUR, 3 Versorgungsanrechte: gesetzliche Rentenversicherung, private Rentenversicherung und betriebliche Altersversorgung
Gegenstandswert
(1.800+2.500) x 3 x (1 + 0,1 x 5 Anrechte) = 19.350 EUR
daraus ergeben sich
Gerichtskosten 690,00 EUR
Anwaltskosten (1 Anwalt) 2.231,25 EUR
Im gerichtlichen Verfahren ist das Mindesthonorar gesetzlich vorgegeben. Bei besonders gehobenen Vermögensverhältnissen erheben wir möglicherweise einen Risikozuschlag.
Wenn Sie sich für eine einvernehmliche Ehescheidung interessieren, dann rufen Sie bitte in unserer Kanzlei an. Wir nehmen die ersten Daten auf, vereinbaren einen Beratungstermin und schicken Ihnen zwecks Details unseren Mandantenfragebogen zu.
Also: Die einvernehmliche Scheidung klingt einfach, kann im Einzelfall aber auch komplizierter werden. Falls das eintritt, suchen wir nach einer Lösung.
Stuttgart, den 25.09.2014
Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink
PS:
Und wenn Sie beide zwar geschieden werden wollen, sich aber über das gemeinsame Vermögen und den Unterhalt noch nicht einig sind? Dann werden wir versuchen, auch die strittigen Themen möglichst stressarm und am Ende vielleicht doch einvernehmlich zu lösen. Falls notwendig, so klären wir die Angelegenheiten auch vor Gericht.
Interessante Links:
So können Sie die einvernehmliche Scheidung eventuell beschleunigen (bitte klicken)
Die Erstberatung ist auch per Skype möglich (bitte klicken)