Leben die getrennten Ehegatten nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, sondern in unterschiedlichen Stadtteilen oder Städten, so stellt sich die Frage, welches Gericht für die Ehescheidung zuständig ist und ob man das vielleicht steuern kann. Wie wird also das zuständige Gericht ermittelt?
Die erste Instanz
In Deutschland muss die Ehescheidung immer bei einem Amtsgericht eingereicht werden. Dort gibt es spezielle Abteilungen für Familiensachen, die sogenannten Familiengerichte. Es gibt diese Spezialabteilungen aber nicht bei allen Amtsgerichten. Besonders bei kleinen Gerichtsbezirken oder in großen Städten (etwa Berlin) kommt es vor, dass einzelne Amtsgerichte keine Familienabteilung haben. Dann ist meist der Nachbarbezirk zuständig – lange Anreisezeiten werden so vermieden. Stellt man einen Antrag bei einem Amtsgericht ohne Familienabteilung, so wird der Antrag an das zuständige Familiengericht weitergereicht und muss nicht erneut gestellt werden.
Stuttgart hat zwei Amtsgerichtsbezirke, nämlich das Amtsgericht Stuttgart (eher der südliche Teil von Stuttgart) und das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (eher der nördliche Teil von Stuttgart). Beide Amtsgerichte haben ein Familiengericht.
Die zweite Instanz
Wird der Scheidungsbeschluss mit einem Rechtsmittel angefochten, dann ist die nächsthöhere Instanz nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht (OLG). In der täglichen Praxis ist ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss allerdings sehr selten – im Gegensatz zu Unterhalts- oder Sorgerechtsverfahren.
Die örtliche Zuständigkeit
Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) ist in § 122 genau geregelt, welches Gericht örtlich zuständig ist. Es gibt immer nur genau ein zuständiges Gericht, das manchmal davon abhängt, wo der Antragsteller wohnt. Ohne Bedeutung ist, wo der Scheidungsanwalt seine Kanzlei hat. Jeder in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt kann deutschlandweit im Scheidungsverfahren Mandate wahrnehmen. Eine bis 2002 geltende Beschränkung wurde abgeschafft.
1. Wo leben die minderjährigen Kinder?
Erste Weichenstellung für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist die Frage, ob die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder haben: Leben alle gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten kommt nur es darauf an, wo dieser Ehegatte seinen ‚gewöhnlichen Aufenthalt‘ hat. Der gewöhnliche Aufenthalt muss nicht der Ort sein, an dem der Ehegatte gemeldet ist. Entscheidend ist vielmehr, wo sich dieser Ehegatte mit den Kindern überwiegend aufhält, also im Regelfall dort, wo er/sie seine/ihre Wohnung hat bzw. nächtigt. Leben also alle gemeinsamen minderjährigen Kinder mit einem Ehegatten am selben Ort, so ist immer dieses Familiengericht zuständig, § 122 Nr. 1 FamFG.
Diese Zuständigkeit gilt gemäß § 122 Nr. 2 auch dann, wenn nur ein Teil der gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten lebt, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Beispiel: Mutter, Vater, Sohn und Tochter haben zusammen in Fellbach (Amtsgerichtsbezirk Waiblingen) gewohnt. Nach der Trennung der Eheleute ist die Mutter mit beiden Kindern nach Stuttgart-Degerloch (Amtsgerichtsbezirk Stuttgart) gezogen, der Vater bleibt in Fellbach. Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart, Abteilung Familiengericht – egal, welcher Ehegatte die Scheidung beantragt.
2. Kinderlose Ehe oder Kinder inzwischen erwachsen
Ist die Ehe kinderlos, sind alle Kinder erwachsen oder leben bei beiden Ehegatten jeweils gemeinsame minderjährige Kinder gilt etwas anderes: Dann kommt es darauf an, wo die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Lebt einer der Ehegatten – zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags – noch immer dort oder zumindest im selben Gerichtsbezirk wie zu Ehezeiten, so ist das Gericht dieses Bezirkes für die Ehescheidung zuständig, vgl. § 122 Nr. 3 FamFG.
Beispiel: Ehefrau und Ehemann hatten ihre letzte gemeinsame Wohnung in Stuttgart-West (Amtsgerichtsbezirk Stuttgart). Der Ehemann ist nach Gerlingen (Amtsgerichtsbezirk Ludwigsburg) und die Ehefrau ist nach Stuttgart-Vaihingen (Amtsgerichtsbezirk Stuttgart) gezogen. Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart – egal, welcher Ehegatte die Scheidung beantragt.
Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners an, also auf denjenigen, der nicht den Scheidungsantrag stellt, § 122 Nr. 4 FamFG.
Beispiel: Die Eheleute hatten ihre letzte gemeinsame Wohnung in Ostfildern (Amtsgerichtsbezirk Esslingen). Die Ehefrau ist nach Stuttgart-Sillenbuch (Amtsgerichtsbezirk Stuttgart) gezogen, der Ehemann nach Leinfelden-Echterdingen (Amtsgerichtsbezirk Nürtingen). Stellt der Ehemann den Scheidungsantrag, dann ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Stellt die Ehefrau den Scheidungsantrag, dann ist das Amtsgericht Nürtingen zuständig.
Empfehlung für eine einvernehmliche Ehescheidung
Ist eine einvernehmliche Ehescheidung geplant, bei der nur einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragen soll, so sollte man sich bei großer räumlicher Entfernung der Ehegatten vorab überlegen, welches Amtsgericht zuständig sein sollte und wer dann besser den Antrag stellt. (Nur der Antragsteller benötigt zwingend einen Anwalt, Details siehe hier.) Bei streitigen Ehescheidungen empfehlen wir ohnehin, dass sich jeder Ehegatte anwaltlich beraten lässt!
3. Sonstige Fälle
Steht ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners nicht fest, so muss man auf den Antragsteller abstellen. Es ist dann gemäß § 122 Nr. 5 das Familiengericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts desjenigen Ehepartners zuständig, der den Scheidungsantrag stellt.
Gelangt man nach all diesen Alternativen immer noch zu keinem Ergebnis, so ist das Amtsgericht Familiengericht Schöneberg in Berlin zuständig, § 122 Nr. 6 FamFG.
Hinweis: Für andere Auseinandersetzungen (Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht) gelten zum Teil andere örtliche Zuständigkeiten.
Im Justizportal des Bundes und der Länder kann mit der Gerichtsdatenbank das für eine bestimmte Adresse örtlich zuständige Gericht schnell ermittelt werden.
Stuttgart, den 05.02.2014
Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink
Weitere Links:
Der Ablauf des Scheidungstermin bei Gericht
Zum „gemeinsamen Anwalt“
Die einvernehmliche Scheidung beschleunigen