BGH-Urteil: Detektivkosten im Unterhaltsstreit

Ein schon früher zum nachehelichen Unterhalt verurteilte Exmann hatte den Verdacht, dass seine Exfrau mit einem anderen Mann eine inzwischen verfestigte Lebensgemeinschaft unterhält. Dann müsste er nach § 1579 Nr. 2 BGB nämlich keinen Unterhalt mehr bezahlen. Also engagierte er einen Detektiv, der seine Exfrau mittels GPS-Sender überwachte. Nachdem der Detektiv bestätigte was der Exmann leider ahnte ging er vor Gericht und die Exfrau erklärte im Prozess den Verzicht auf die nacheheliche Solidarität (sprich den Unterhalt) ihres früheren Ehemannes. Weil der Exmann die Klage gewonnen hat muss ihm die Exfrau normalerweise die Kosten hierfür erstatten.

Der Exmann verlangte nicht nur die Übernahme für die das Honorar seines Rechtsanwalts sondern auch für die Detektivkosten. Diese Kosten können erstattungsfähig sein, wenn sie aufgrund eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig sind. Im beschriebenen Fall lehnte der Bundesgerichtshof im Mai 2013 die Kostenübernahme aber ab, weil die Überwachung mittels GPS-Sender einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle und das gleiche Ziel auch durch eine punktuelle persönliche Beobachtung hätte erreicht werden können.

Wer also den Verdacht hat, dass sein früherer Partner, der noch Unterhalt bezieht, seit längerem eine neue Beziehung hat kann sich durchaus eines Detektivs bemühen um Gewissheit zu erlangen. Greifen die Ermittlungsmethoden aber zu sehr in die Persönlichkeitsrechte des Beobachteten ein, dann werden diese Kosten in einem Rechtsstreit später nicht ersetzt.

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink