Ab 01.01.2011 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle, die die Richtschnur für den Kindesunterhalt in ganz Deutschland darstellt. Geändert hat sich vor allem der Selbstbehalt, also der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss.
Der notwendige Eigenbedarf wird für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige (in Schulausbildung) unterhaltspflichtig sind, von 900 Euro auf 950 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber (früheren) Ehegatten werden von 1.000 auf 1.050 Euro angehoben.
Interessant für Studenten: Der angemessene Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 auf 670 Euro erhöht. Darin sind 280 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Studiengebühren oder Krankenversicherung kann noch hinzu kommen. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2011 mit Erläuterungen (PDF)
Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.
Bei einer Unterhaltsberechnung spielen viele weitere Faktoren eine Rolle. Deshalb müssten Sie bei uns vor einer Erstberatung einen ausführlichen Mandantenfragebogen ausfüllen.
Tobias Zink, Rechtsanwalt
Stuttgart, den 06.12.2010
Stallbaum+Zink Rechtsanwälte
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