Auch die Ehegatten-Gesellschaft muss vor das Familiengericht

Auch Streitigkeiten um die Auflösung einer Ehegatten-GbR gehören vor das Familiengericht. So entschied das OLG Stuttgart am 10.01.2011, Aktenzeichen 13 W 69/10.  Entscheidend ist gemäß § 266 FamFG der inhaltliche (und nicht der zeitliche) Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Auflösung der Ehe.

Die Parteien betrieben vor und auch längere Zeit nach der Scheidung eine Hofstelle mit umfangreichem Grundbesitz und bildeten so gemeinsames Vermögen, das gesellschaftsrechtlich auseinanderzusetzen war. So können auch Gesellschaftsrechtler einmal das Vergnügen haben, vor dem Familiengericht zu verhandeln.

Das kompette Urteil kann hier nachgelesen werden.

Stuttgart, den 09.06.2011

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink