Vorstufe fast jeder Unterhaltsberechnung ist die korrekte Ermittlung des maßgeblichen Einkommens – und zwar sowohl des Unterhaltspflichtigen als auch des Unterhaltsberechtigten (nicht bei Kindern). Soweit es um eine Unterhaltsforderung für die Zukunft geht, prognostiziert man das zukünftige Einkommen aus den Einkünften der Vergangenheit. Während beim Selbständigen der Durschnitt der letzten drei Kalenderjahre zugrunde gelegt wird, betrachtet man beim Angestellten die Einkünfte der letzten 12 Monate und bereinigt sie danach um Steuern, Sozialabgaben, Krankenkasse und angemessene Altersvorsorgeaufwendungen.
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen sind einmalige jährliche Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und Tantiemen auf 12 Monate umzurechnen. Einmalige Zahlungen wie Abfindungen sind auf mehrere Jahre zu verteilen oder bleiben gar außen vor. So entschied jedenfalls das OLG Stuttgart am 05.08.2013 und bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen: Demnach war eine Jubiläumsprämie, die ein Automobilhersteller in 2012 für die 25jährige Betriebszugehörigkeit bezahlte, bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2013 überhaupt nicht zu berücksichtigen. Argument: Es handelte sich um eine Einmalzahlung aus besonderem Anlass, die im Folgejahr nicht mehr anfallen wird. Die Einkommensprognose ist also um Einkommenspositionen zu korrigieren, die zukünftig entfallen. Zudem wurde im entschiedenen Sachverhalt die Prämie zur Sondertilgung verwendet und kam so über den Zugewinnausgleich der Ehefrau zugute.
Übrigens erhöht sich das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen um den sogenannten Wohnvorteil, wenn eine eigene Immobilie bewohnt wird. Abzuziehen sind im Falle einer Finanzierung allerdings die Zinslasten, teilweise auch die Tilgung.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart, Aktenzeichen 17 WF 152/13, ist bislang nicht veröffentlicht.
Stuttgart, 07.11.2013
Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink