Unterhalt

Ob in der Trennungsphase von Eheleuten, nach der rechtskräftigen Scheidung oder zur Versorgung von ehelichen bzw. nicht ehelichen Kindern: In allen diesen Fällen kann es um Unterhaltsansprüche gehen. Entweder man einigt sich über den Unterhalt außergerichtlich in einem Vergleich oder er wird beim Amtsgericht eingeklagt.

Für die Zeit zwischen der Trennung von Eheleuten bis zur rechtskräftigen Scheidung wird meist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, nach der Scheidung in vielen Fällen noch auf nachehelichen Unterhalt. Seit der Unterhaltsreform 2008 kann der nachehelichen Unterhalt in der Höhe herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden.

Der Kindesunterhalt wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Erwachsene Schulkinder sind Minderjährigen gleichgestellt. Mit Volljährigkeit des Kindes ist Unterhalt von beiden Elternteilen geschuldet, weshalb sich hier eine Neuberechnung lohnt.

Elternunterhalt: Sozialämter versuchen gerne, Kinder (und mittelbar auch Schwiegerkinder) für die Pflegekosten ihrer Eltern zu belangen. Eine seltenere Form des Verwandtenunterhalts ist der Enkelunterhalt, wenn Großeltern für Ihre Enkel aufkommen sollen.

Der Unterhalt ist aus den laufenden Einkünften zu bezahlen. Dazu hat der Unterhaltsberechtigte ein Recht auf Auskunft über Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen.

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink