Scheidung

Leben die Eheleute seit mindestens 12 Monaten (das Trennungsjahr) getrennt, können sie geschieden werden. (Nur in Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht, die Härtefallscheidung.)

Die Ehe muss zudem „gescheitert“ sein: Erklären beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres, dass sie geschieden werden wollen, so wird nach dem Scheitern nicht weiter nachgefragt. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung steht das Scheitern automatisch fest.

In allen anderen Fällen (Trennung, aber keine Zustimmung des Partners) muss dem Gericht noch das Scheitern der Ehe dargestellt werden, notfalls mittels Beweismitteln. Denn auch wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will, muss das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten die Ehe scheiden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird ein Scheidungsantrag gestellt, so muss das Gericht in jedem Fall von sich aus den Versorgungsausgleich durchführen, es sei denn, es liegt ein wirksamer notarieller Verzichtsvertrag vor. Der Verzicht kann auch zwischen Stellung des Scheidungsantrages und dem Scheidungstermin noch vereinbart werden.

Mehr interessiert das Gericht zunächst nicht. Nur auf Antrag trifft das Gericht im Scheidungsverfahren auch Regelungen zu weiteren Scheidungsfolgen, nämlich

  • zum Kindesunterhalt
  • zum Ehegattenunterhalt
  • zur Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  • zum Umgang mit den Kindern
  • zum Sorgerecht
  • zur Aufteilung des Hausrates
  • zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

Stellt ein Ehegatte zu einer oder mehreren von diesen Angelegenheiten einen Antrag, so kann der Richter die Ehe erst dann scheiden, wenn er auch über die Folgesachen entschieden hat. So kann ein Verfahren verzögert werden.

Der gemeinsame Scheidungsanwalt

Um eine Scheidung beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, benötigt man mindestens einen Rechtsanwalt. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Die Eheleute treten formal bei der Scheidung als gegnerische Parteien auf, auch wenn sie sich hinsichtlich der Scheidung und deren Folgen einig sind. In solchen Fällen kann es aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte sollte sich aber in jedem Fall mindestens einmal anwaltlich beraten lassen.

Die einvernehmliche Scheidung

Wenn sich abzeichnet, dass die Ehescheidung einvernehmlich ist, kann der Mandant seinen Ehegatten zur Besprechung in die Kanzlei mitnehmen. Wir klären ihn vorher auf, dass wir ihn formal als Gegner betrachten und empfehlen ihm bei Zweifeln, einen eigenen Anwalt zu beauftragen.

Die Internet-Scheidung ist ein Marketing-Begriff von findigen Anwälten. Sie ist weder günstiger noch schneller, denn E-Mails kann heute fast jeder Anwalt versenden und empfangen.

Erste Hilfe bei Trennung und Scheidung bietet die Broschüre „Trennung und Scheidung – praktische Hinweise“ des Justizministeriums Baden-Württemberg.

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink