Der Unterhalt im Todesfall

Kein Ehegatte bzw. kein Elternteil wünscht dem anderen den Tod – aber was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige verstirbt? Endet der Unterhalt oder müssen die Erben weiter zahlen? Und wenn ja, in welcher Höhe?

Stirbt der Unterhaltspflichtige, also der Unterhaltszahler, so ist zu unterscheiden, um welche Art von Unterhalt es sich handelt.

  • Trennungsunterhalt (auch Ehegattenunterhalt genannt)
    Leben die Eheleute getrennt, so wird die Ehe durch Tod des Unterhaltspflichtigen aufgelöst und der Unterhaltsanspruch endet, §§ 1361, 1360 a, 1615 BGB. Der Überlebende hat aber meist Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und vielleicht auf eine Lebensversicherung. Außerdem wird er/sie Erbe, solange noch kein Scheidungsantrag gestellt ist.
  • Nachehelicher Unterhalt
    War die Ehe beim Tod schon geschieden,  geht der  Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf die Erben über (als sogenannte Nachlassverbindlichkeit), § 1586 b Abs. 1 BGB. Der bisherige Unterhaltstitel (Urteil oder Vergleich) kann dabei umgeschrieben werden. Allerdings ist die Erbenhaftung auf den fiktiven Pflichtteil beschränkt, der dem Berechtigten ohne Ehescheidung zugestanden hätte.
  • Kindesunterhalt
    Der Unterhaltsanspruch des Kindes erlischt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil stirbt, § 1615 Abs. 1 BGB. Hier ist zu beachten, dass der noch lebende Elternteil für Betreuung und Unterhalt sorgen muss. Zudem könnte das Kind eine Hinterbliebenenrente und eine Erbschaft erhalten.
  • Betreuungsunterhalt
    Die erziehende Mutter eines unehelichen Kindes muss in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht arbeiten und hat in dieser Zeit Anspruch auf Betreuungsunterhalt, § 1615 l BGB. Dieser Unterhaltsanspruch endet nicht mit dem Tode des Vaters. Für ihn haften jetzt die Erben. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Mutter vor der Geburt.

Tobias Zink, Stuttgart 25.02.2011
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Tobias Zink, Rechtsanwalt aus Stuttgart, ist Fachanwalt für Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink