Melderecht: Darf ich mein Kind alleine anmelden?

In unserem Artikel vom 12.02.2013 haben wir erläutert, dass ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils umziehen darf. Wenn er/sie nun doch mit dem Kind umzieht, wie verhält es sich mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt am neuen Wohnsitz? Ist dafür die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich?

Die Antwort ist eine unter Juristen ganz Beliebte: Es kommt darauf an. Entscheidend ist, in welchem Bundesland das Kind angemeldet werden soll und wie alt es ist.

In Baden-Württemberg ist die Anmeldung von Personen in  § 15 Abs. 3  Meldegesetz BW geregelt. Dort steht: „Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.“

Die Vorschrift bedeutet zunächst, dass Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren selbst verpflichtet sind, sich anzumelden. Hier müssen weder Vater noch Mutter der Anmeldung zustimmen, das Kind kann sich also auch gegen den Willen seiner Eltern anmelden (Huttner/Kutschera, Kommentar zum Meldegesetz BW, § 15, S. 48).

Beispiel: Der 16-Jährige Marc hat ständig Streit mit seinen Eltern und beschließt, von zu Hause auszuziehen. Sofern er eine andere Wohnung bezieht, kann er sich beim Einwohnermeldeamt seines neuen Wohnortes ohne Zustimmung seiner Eltern anmelden.

Jugendliche unter 16 Jahren können sich wegen des zweiten Satzes des oben zitierten § 15 Abs. 3 nicht alleine anmelden. Anmeldepflichtig ist hier nach dem Gesetz derjenige, in dessen Wohnung das Kind einzieht.

Kind zieht mit beiden Eltern um: Zieht das Kind mit beiden Eltern um, sind beide Eltern verpflichtet, ihr Kind anzumelden. Dabei genügt es aber, wenn ein Elternteil auf der Anmeldung unterschreibt. Der andere Elternteil wird dann von seiner Verpflichtung, das Kind anzumelden automatisch frei (Belz, Kommentar zum Melderecht BW, § 15, Rn 26).

Beispiel: Die12-Jährige Melina zieht mit ihren Eltern von Karlsruhe nach Stuttgart. Auf dem Einwohnermeldeamt in Stuttgart genügt es, wenn entweder die Mutter oder der Vater Melina anmelden.

Kind zieht nur mit einem Elternteil um: Problematischer ist der Fall, wenn die Eltern geschieden sind oder getrennt leben. Fast allen Meldeämtern genügt die Unterschrift des Elternteils, in dessen Wohnung das Kind einzieht. Denn der Elternteil, zu dem das Kind zieht oder mit dem es umzieht hat eine eigene Verpflichtung das Kind anzumelden, die mit dem anderen Elternteil nichts zu tun hat (Huttner/Kutschera, Kommentar zum Meldegesetz BW, § 15, S. 49). Insofern vertritt der anmeldende Elternteil nicht das Kind im Sinne des § 1629 BGB, sondern erfüllt nur seine eigene Pflicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ein Teilbereich der elterlichen Sorge) haben oder nicht, es geht ausschließlich darum, in wessen Wohnung das Kind einzieht.

Beispiel: Die Eltern von Timo (10 Jahre alt) und Jana (8 Jahre alt) sind geschieden. Sie leben bei der Mutter in Göppingen. Aus beruflichen Gründen möchte die Mutter nach Tübingen ziehen. Für die Anmeldung ihrer beiden Kinder genügt die Unterschrift der Mutter, denn nur sie ist verpflichtet, ihre Kinder anzumelden. Sie benötigt zur Anmeldung keine Unterschrift ihres geschiedenen Mannes.

Eine Abmeldung ist wegen § 15 Abs. II des Meldegesetzes in aller Regel nicht mehr erforderlich, es sei denn, das Kind verzieht ins Ausland.

Fazit: Ein Elternteil darf bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht zwar ohne Zustimmung des anderen nicht mit dem Kind umziehen. Findet der Umzug trotzdem statt, dann genügt es der Behörde, wenn das Kind nur von einem Elternteil angemeldet wird. Die Behörde prüft also nicht, ob der Umzug von der Zustimmung des anderen Elternteils gedeckt ist. (Für Sorgerechtsverfahren spielt es im Übrigen keine Rolle, bei welchem Elternteil das Kind gemeldet ist. Entscheidend ist hier das Kindeswohl.)

Hinweis: Melderecht ist Landesrecht, deshalb gelten die vorstehenden Ausführungen nur für Baden-Württemberg.

Stuttgart, 27.03.2014

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink