Ehegattensplitting „für alle“: Wann braucht die Homoehe einen Ehevertrag?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.05.2013 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Homosexuellen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Die Rechtslage muss nun rückwirkend zum 01.08.2001 geändert werden. Damit können eingetragene Lebenspartnerschaften ebenfalls das steuerlich sehr attraktive Ehegattensplitting nutzen. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichstellung mit der Ehe ist für viele Schwule und Lesben an sich schon ein Grund zur Freude. Und ganz praktisch kann sie für viele homosexuelle Paare ein Anreiz sein um „zu heiraten“ oder – rechtlich korrekter formuliert – eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.

Den steuerlichen Vorteilen stehen im Falle einer Trennung der Lebenspartner und besonders nach einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft (entspricht der Ehescheidung) aber finanzielle Verpflichtungen und Ausgleichssysteme gegenüber: Der Vermögenszuwachs während der Partnerschaft wird über Zugewinnausgleich aufgeteilt, die erworbenen Rentenansprüche werden geteilt (Versorungsausgleich) und möglicherweise bestehen Unterhaltspflichten über die Partnerschaft hinaus. Diese gegenseitigen Verpflichtungen sind besonders für die Ehe mit Kindern, bei denen ein Ehegatte zugunsten des anderen auf seine berufliche Entwicklung (zeitweise) verzichtet, berechtigt. Sie gelten aber automatisch von Gesetzes wegen für Ehe und für eingetragene Lebenspartnerschaften gleichermaßen, solange man vertraglich nichts anderes vereinbart.

Im Einzelfall – und gerade bei einer Lebenspartnerschaft – kann es geboten sein, sich auf andere Trennungsfolgen zu verständigen oder diese fast vollständig auszuschließen. Wir beraten zukünftige Lebenspartner gerne, ob und in welcher Form ein Lebenspartnerschaftsvertrag sinnvoll ist.

Tobias Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht aus Stuttgart, ist spezialisiert auf Familienrecht und bloggt regelmäßig auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de. Auf Twitter schreibt er unter http://twitter.com/FamRZink

PS:

Auch wenn dies sicherlich nicht der einzige Beweggrund für eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist: Nur mit einem „Ehevertrag“ können homosexuelle Paare die Vorteile des Ehegattensplittings nutzen und gleichzeitig die finanziellen Nachteile im Falle einer Trennung minimieren.